Gesellschaftsrecht: Einführung und Personengesellschaften
Das Ziel der Bündelung von Kapital und Humankapital durch Zusammenschluss lässt sich auf vielfältigen Wegen realisieren. In Abhängigkeit davon, ob die Kontinuität des Unternehmens selbst oder die konkret daran beteiligten Personen im Mittelpunkt stehen sollen, werden sich die Gründer eher für eine körperschaftliche oder eine personengesellschaftsrechtliche Lösung entscheiden.
Die Rechtsprechung hat in jüngerer Zeit beide Gesellschaftsformen – Körperschaften und Personengesellschaften – einander angenähert (Stichwort: Teilrechtsfähigkeit der GbR). Außerdem sind bei der Unternehmensformwahl auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, was der Hauptgrund für Mischformen beider Gesellschaftstypen ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auchGbRoderBGB-Gesellschaftgenannt) bietet als vereinbarungsoffenste Gesellschaftsform Gründerinnen und Gründern die Möglichkeit, die Gesellschaft durch individuelle Regelungen an jeden denkbaren Gesellschaftszweck anzupassen. Aber auch, wenn die Gesellschafter nichts Besonderes vereinbaren, stellt das BGB für die Geschäftsführung und Stellvertretung Regeln zur Verfügung, die die Mitgesellschafter umfassend schützen. Das gilt gleichfalls für die Verteilung der Früchte der gemeinsamen Arbeit oder aber – am Ende der Lebenszeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – für deren Abwicklung durch die Gesellschafter.
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