LIEBESBEZIEHUNGEN IM BÜRO: EIN KÜNDIGUNGSGRUND?

Wo die Liebe hinfällt – das lässt sich häufig nicht steuern. So passiert es immer wieder, dass sich zwei Mitarbeiter am Arbeitsplatz ineinander verlieben. Wie sieht aber die Rechtslage aus? Ob der Arbeitgeber Beziehungen verbieten darf und der Arbeitnehmer auf Verlangen überhaupt Auskunft erteilen muss, erklärt Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Studiendekan Human Resources Management (M.A.) an der Hochschule Fresenius in Hamburg, in einem Artikel, der am 11.07.2017 im Magazin von F.A.Z. Einspruch erschienen ist.

Hamburg. Was geht es den Arbeitgeber eigentlich an, wen der Arbeitnehmer liebt? „Zunächst einmal reichlich wenig“, so Fuhlrott. „Der Schutz des Grundgesetzes umfasst auch die Wahrung der Privatsphäre. Zu dieser gehört zweifelsohne, mit wem man privaten Umgang pflegt.“ Das Arbeitsverhältnis verpflichte den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung und Wahrung der Rechte des Arbeitgebers. Die Lebensführung und deren Ausgestaltung umfasse dies nicht. Eine Anordnung, keine Beziehungen mit Kollegen einzugehen oder diese zu offenbaren, wäre daher unwirksam.

Anzeigepflicht nicht generell unzulässig

„Dennoch ist eine Einmischung durch den Arbeitgeber nicht grundsätzlich unzulässig“, erklärt Fuhlrott. So urteilte das Bundesarbeitsgericht bereits in der Vergangenheit, dass „Regelungen über im Betrieb stattfindende private Verhaltensweisen der Arbeitnehmer, insbesondere wenn es um das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen geht, nicht generell unzulässig“ sind. Insbesondere bei Beziehungen über Hierarchieebenen hinweg, müsse man die Sache differenzierter betrachten.

Sanktionen bei konkreten Störungen
„Arbeitsrechtliche Handhabe gibt es immer dann, wenn sich die Beziehung störend auf das Arbeitsverhältnis auswirkt“, gibt Fuhlrott zu Bedenken. Dann sei der Anknüpfungspunkt aber nicht die Beziehung an sich, sondern das „Ausleben der Beziehung“.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Hamburg