BERLIN FÜHRT TESTPFLICHT UND HOMEOFFICE-QUOTE FÜR UNTERNEHMEN EIN

Berlin verpflichtet nunmehr neben Sachsen als zweites Bundesland Unternehmen dazu, ihren Arbeitnehmern Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen diese auch wahrnehmen und sich testen lassen. Überdies werden die Regelungen zum Homeoffice weiter verschärft: Ab Mittwoch, 31.3.2021 soll nur noch jeder zweite Büroarbeitsplatz in Berliner Unternehmen besetzt sein dürfen. Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Professor an der Hochschule Fresenius, gibt dazu eine Einschätzung.

Hamburg/Berlin.  Bundesweit gibt es derzeit keine rechtliche Verpflichtung für Unternehmen, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Allerdings appellieren die Bundesregierung und auch die Spitzenverbände der Wirtschaft dringend an die Unternehmen, den Beschäftigten freiwillig derartige Möglichkeiten anzubieten. „Sollten Unternehmen dem nicht in ausreichendem Maße nachkommen, will die Bundesregierung nachjustieren. Bei steigenden Infektionszahlen ist davon auszugehen, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung zeitnah um eine entsprechende Verpflichtung angepasst wird“, meint der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Fuhlrott.

Verpflichtendes Testangebot und Testpflicht in Berlin und Sachsen

Verpflichtende Tests hat nun das Land Berlin eingeführt. Die Neufassung der „Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24 v. 27.3.2021, S. 305 ff.) ist am 28.03.2021 in Kraft getreten. Damit ist auch eine Testpflicht in § 6a der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingeführt worden, die Unternehmen verpflichtet, ihren Beschäftigten einmal wöchentlich einen Corona-Schnelltest anzubieten.

„Grundsätzlich handelt es sich dabei um ein bloßes Angebot, das die Arbeitnehmer nicht annehmen müssen“, erläutert Prof. Dr. Michael Fuhlrott die Regelung. Allerdings findet sich in der Regelung (§ 6 a Abs. 2) eine Ausnahme für Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kunden oder Gästen: „Für diese Beschäftigten ist es damit eine arbeitsrechtliche Pflicht, sich einem Test zu unterziehen. Kommen sie dem nicht nach, drohen ihnen arbeitsrechtliche Schritte. Dies kann von einer unbezahlten Freistellung über eine Abmahnung bis sogar hin zur Kündigung reichen“, so Prof. Dr. Fuhlrott.

Eine ähnliche Regelung existiert zudem seit wenigen Tagen in Sachsen. Dort gibt es nach § 3a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ebenfalls verpflichtende Testangebote und eine Testpflicht für bestimmte Arbeitnehmer.

Künftig maximale Besetzung von 50 Prozent der Büroarbeitsplätze in Berlin

Diese erst seit kurzem in Kraft befindliche Regelung in Berlin soll nunmehr weiter verschärft werden. Auf der Pressekonferenz am 27.3.2021 kündigte der Berliner Senat eine weitere Verschärfung der Regelungen zum 31.3.2021 an. „Die Zahl der Tests soll danach von einem auf zwei Tests die Woche erhöht werden“, so Fuhlrott unter Verweis auf die Neufassung von § 6a der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Zudem soll mit § 7a der neuen Berliner Verordnung eine verbindliche Homeoffice-Quote für Büroarbeitsplätze eingeführt werden. „Die verbindliche Quote schreibt Unternehmen vor, maximal 50 Prozent ihrer Büroarbeitsplätze gleichzeitig zu nutzen“, erläutert der Arbeitsrechtler. Ausnahmen davon soll es nur in engen Grenzen geben, etwa für Büroarbeitsplätze auf denen Notrufe oder Störfälle entgegengenommen werden, betriebliche Anlagen überwacht oder die zum Kernbereich der öffentlichen Verwaltung gehören.

Verlust des Gehaltsanspruchs bei treuwidriger Weigerung zur Arbeit von zu Hause aus

„Die Regelung gilt für Unternehmen jeder Größe und jeder Branche, für die Privatwirtschaft ebenso wie für die öffentliche Verwaltung“, so Fuhlrott. „Nach der Regelung ist auch unerheblich, ob die Beschäftigten von zu Hause aus arbeiten wollen oder können. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Quote nicht überschritten wird“, führt der Arbeitsrechtler aus. Sollten im Unternehmen mehr als 50 Prozent der Büromitarbeiter nicht Homeoffice arbeiten wollen oder können, müsse der Arbeitgeber eine Auswahl treffen, wer ins Büro kommen dürfe und wer nicht. „Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten könnten, sich dem aber grundlos verweigern, dürften indes nicht auf eine bezahlte Freistellung hoffen: Dieses Verhalten wäre in der vorliegenden Situation treuwidrig. Der Gehaltsanspruch entfällt in einem solchen Fall, da der Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, Verdienst zu erzielen“, bewertet der Fachanwalt für Arbeitsrecht die Rechtslage.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM Rechtsanwälte.